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UFS zur Besteuerung international tätiger Kraftfahrer
Sonderregelung für das (Bord-)Personal im internationalen Verkehr (Art. 15 Abs. 3 OECD‑MA) gilt nicht für den Straßenverkehr
Besteuerung, wenn Österreich Tätigkeitsstaat ist
A ist bei einem Transportunternehmen mit Sitz im südlichen Niederösterreich als Fernkraftfahrer beschäftigt. Er ist griechischer Staatsbürger und hat seinen Familienwohnsitz in Ungarn. In Österreich hat er keinen Wohnsitz, war aber an einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schlafstelle von Jänner 2000 bis August 2006 amtlich gemeldet. Zum Arbeitsantritt fährt A mit seinem Pkw von seinem ungarischen Familienwohnsitz zur österreichischen Arbeitsstätte und übernimmt dort den am Firmengelände abgestellten Lkw. Die Touren sind auf die Dauer von ein oder zwei Arbeitswochen angelegt. Während der Arbeitstage schläft er in der Schlafkabine des Lkw. Nach Rückkehr zum Arbeitgeber stellt A den Lkw wieder am Firmengelände in Österreich ab und kehrt zu seiner Familie nach Ungarn zurück.
Der UFS führt aus: Art. 15 Abs. 2 DBA-Ungarn weist mit der so genannten 183‑Tage-Klausel das Besteuerungsrecht wieder an den Ansässigkeitsstaat ...