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SWI 8, August 2007, Seite 388

Verlustverrechnung innerhalb der EU

Gerald Toifl

Der (Rs. C-347/04, REWE Zentralfinanz) entschieden, dass die deutsche Vorschrift des § 2a Abs. 1 EStG, wonach ausländische Betriebsstättenverluste in Deutschland nicht zu berücksichtigen sind, gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG verstößt. Jahn (Praxis internationale Steuerberatung 2007, 169 ff.) weist in einer Urteilsanmerkung darauf hin, dass das Besondere dieser Entscheidung in den Praxisfolgen liegt, die sich aus der ergänzenden Interpretation des EuGH zu seiner eigenen Marks & Spencer-Entscheidung ergeben. Dort hatte der EuGH geurteilt, dass eine Verpflichtung zur Anerkennung der Verluste von ausländischen Tochterkapitalgesellschaften auf Ebene der inländischen Muttergesellschaft nur dann bestehen kann, wenn es sich um definitive Verluste handelt, die im Auslandsstaat der Tochtergesellschaft nicht nutzbar sind. Hieraus hat der BFH mit Urteil von den einschränkenden Schluss gezogen, dass in Betriebsstättenfällen ebenfalls nur „Definitivverluste“ geltend gemacht werden können. Der EuGH scheint nunmehr in dem besprochenen Urteil dieser Einschränkung nicht zu folgen.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
Mag. Dr. Gerald Toifl ist selbständiger Rechtsanwa...
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