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SWI 10, Oktober 2000, Seite 483

Empfängerbenennung bei Leistungen an ausländische Domizilgesellschaften

Gerald Toifl

Der BFH hat mit Beschluss vom , IV B 41/99, ausgesprochen, aus dem Urteil des BFH vom , I R 108/97 sei nicht abzuleiten, dass die Aufforderung des Finanzamts an den Steuerpflichtigen, den Empfänger von Zahlungen an eine in Liechtenstein ansässige Domizilgesellschaft zu benennen, nur dann nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn für den Steuerpflichtigen bei vernünftiger Beurteilung der Umstände erkennbar geworden sei, dass die von der Domizilgesellschaft angebotene Leistung nicht von deren Personal erbracht werden könne, und aus diesem Grund von der Einschaltung inländischer Leistungsträger auszugehen ist. Baranowski (IWB Nr. 17 vom , 924, Fach 3 a, Gruppe 1, Rechtsprechung 924) streicht in einer Anmerkung zu diesem Beschluss heraus, dass der Zweck der Empfängerbenennung bei Zahlungen an eine ausländische Domizilgesellschaft erst dann erreicht ist, wenn sichergestellt ist, dass der tatsächliche Empfänger der Zahlungen entweder im Inland nicht steuerpflichtig ist oder seine steuerlichen Pflichten erfüllt. Insbesondere im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des VwGH zur ausländischen Domizilgesellschaft (vgl. dazu die Beiträge von H. Loukota und M. Lang in SWI 9/2000) wird diese Frage...

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