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SWI 6, Juni 2016, Seite 315

Besteuerung einer Schweizer Alterssicherung

Entscheidung: RV/1100016/2013.

Normen: § 16 EStG 1988; Art 23 DBA Schweiz.

Das System der Schweizer Alterssicherung umfasst alle in der Schweiz beschäftigten Personen und gliedert sich in drei Säulen:

  • Die erste Säule beinhaltet die staatliche, zwingend vorgeschriebene Vorsorge zur Deckung der Existenz.

  • Gegenstand der zweiten Säule ist die an das Arbeitsverhältnis gekoppelte betriebliche Vorsorge, aufgeteilt in obligatorische und überobligatorische Beiträge, zu deren Durchführung die betrieblichen Pensionskassen eingerichtet wurden.

  • Die dritte Säule bildet die freiwillige oder private Vorsorge.

Das BFG befasste sich unlängst mit der steuerlichen Behandlung von Beiträgen der zweiten Säule: Nach Auffassung des Gerichts sind sowohl die obligatorischen als auch die überobligatorischen Beiträge Werbungskosten und nicht steuerbare Einkünfte.

Darüber hinaus wurde die – für das dem Veranlagungsjahr vorausgegangene Jahr – entrichtete Quellensteuer für ebendiese Vorjahreseinkünfte nicht angerechnet, um Art 23 DBA Schweiz zu entsprechen, wonach eine rückwirkende Anrechnung zu unterbleiben hat, um eine periodengerechte Berücksichtigung zu gewährleisten.

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