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BFH zum Progressionsvorbehalt: Besonderer Progressionsvorbehalt bei unterjährigem Wechsel von beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht nicht DBA-widrig - Der DBA-Progressionsvorbehalt (Art. 23 OECD-MA) stellt eine deklaratorische Öffnungsklausel dar, die den Vertragsstaat zu einer entsprechenden nationalen Steuersatzregelung legitimiert
Der DBA-Progressionsvorbehalt (Art. 23 OECD-MA) stellt eine deklaratorische Öffnungsklausel dar, die den Vertragsstaat zu einer entsprechenden nationalen Steuersatzregelung legitimiert.
Der Steuerpflichtige und seine Ehefrau wohnten im Streitjahr 1996 vom 1. Januar bis zum 31. Oktober ausschließlich in Ungarn und sie hatten in dieser Zeit in Deutschland keine Einkünfte. Am zogen sie nach Deutschland. In Ungarn erzielten sie in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum Einkünfte in Höhe von 38.550 DM. Der Kläger erzielte in Deutschland im Zeitraum 1. November bis Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 78.658 DM; seine Ehefrau hatte keine Einkünfte. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer bezog das Finanzamt die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 dEStG 1996 zur Bestimmung des Steuersatzes ein und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest. Das Finanzgericht Hamburg wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Sein Urteil vom V 194/98 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 857 abgedruckt.
Dazu führt der BFH aus:
Der Steuerpflichtige war im Streitjahr in der Zeit vor dem in Deutschland nicht und seitdem unb...