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EuGH: Differenzbesteuerung nach der 6. MwSt-RL auch bei Zuchttieren
In seinem Urteil vom in der Rs. C-320/02, Förvaltnings AB Stenholmen (i. w. F. kurz Stenholmen) hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die in Art. 26a der 6. MwSt-RL enthaltene Sonderregelung für die Besteuerung von Gebrauchtgegenständen S. 268auch auf Pferde, die nach der Ausbildung weiterverkauft werden, anwendbar ist. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zu Grunde:
Stenholmen beabsichtigte, junge Pferde von Privatpersonen zu erwerben, diese Pferde zu Reitpferden auszubilden und sie dann weiterzuverkaufen. Um sich über die steuerlichen Auswirkungen dieser Tätigkeit Klarheit zu verschaffen, hat sie sich an den schwedischen Steuerrechtsausschuss gewandt und gefragt, ob ein Pferd, das unausgebildet von einer Privatperson gekauft worden ist und nach der Ausbildung zum Reitpferd verkauft wird, zum Verkaufszeitpunkt als Gebrauchtgegenstand i. S. d. Art. 26a der 6. MwSt-RL anzusehen ist. Der schwedische Steuerrechtsausschuss verneinte diese Frage durch einen Vorbescheid vom . Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Definition des Begriffes „Gebrauchtgegenstand" zu entnehmen ist, dass der Gegenstand abgesehen davon, dass von ihm Gebrauch gemacht wurde, in seine...