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Deutsche Vorruhestandsbezüge
In einem Verständigungsverfahren aus dem Jahr 1987 ist mit Deutschland Einigung darüber erzielt worden, dass von deutschen Arbeitgebern an in Österreich ansässige ehemalige Arbeitnehmer ausbezahlte Vorruhestandsbezüge, obgleich eine Rückverrechnung mit deutschen Sozialversicherungsträgern erfolgt, nicht unter Artikel 10 des DBA-1954 (öffentliche Bezüge, einschl. Sozialversicherungspensionen), sondern unter Artikel 9 Abs. 4 (private Ruhegehälter) fallen und folglich in Österreich zu besteuern sind (EAS 47). In dem im September 2000 paraphierten Entwurf eines Anwendungsschreibens zum DBA-2000 ist die seinerzeitige Beurteilung aufrechterhalten und daher eine Zuordnung zu Artikel 18 DBA-2000 (Ruhegehälter) vorgenommen worden.
Bezieht daher ein ehemals als Dienstnehmer angestelltes Vorstandsmitglied einer deutschen Kapitalgesellschaft nach seinem Zuzug nach Österreich derartige Vorruhestandsbezüge, dann steht daran Österreich das ausschließliche Besteuerungsrecht zu. Nach den in EAS 1342 dargelegten Überlegungen - die ebenfalls in den paraphierten Entwurf des Anwendungsschreibens Eingang gefunden haben - hängt die Einstufung eines Vor-ruhestandsbezuges als Ruhegehalt nicht davon ab, dass...