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Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding
Der Larentia + Minerva und Marenave, C-108/14, C-109/14I, entschieden, dass einer Holdinggesellschaft, die gegenüber ihren Tochtergesellschaften entgeltlich tätig wird, ein vollumfängliches Vorsteuerabzugsrecht zusteht. Hennigfeld (DB 43/2022) analysiert nunmehr aber ein aktuelles zu C-98/21, wonach die vorgenannten Grundsätze zum Vorsteuerabzug einer Führungs- oder Funktionsholding nicht gelten, wenn eine Holding in den Leistungsbezug ihrer Tochtergesellschaften „zwischengeschaltet“ wird, indem sie Leistungen selbst bezieht, hieraus einen Vorsteuerabzug geltend macht und anschließend als Gesellschafterbeitrag einlegt. Dies gelte zumindest, wenn den Tochtergesellschaften bei einem unmittelbaren Leistungsbezug kein Recht auf Vorsteuerabzug zustünde, weil sie etwa, wie im konkreten Fall, die Leistungen für steuerfreie Ausgangsleistungen benötigten.