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Wegzugsbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz
In EAS 1595 wurde aus den dort genannten Gründen die Auffassung vertreten, dass bei einem Wegzug aus Österreich in die Schweiz die Wegzugsbesteuerung des § 31 EStG ausgelöst wird; und zwar ungeachtet des Umstandes, dass nach dem DBA-Schweiz in einem solchen Fall das inländische Besteuerungsrecht an Gewinnen aus Veräußerungen von österreichischen Kapitalbeteiligungen noch durch fünf Jahre aufrechterhalten wird. Denn wollte man die Wirkung des Abkommens anders verstehen und meinen, dass durch die Maßnahme des Wegzuges im Wegzugsjahr keine Wegzugsbesteuerung nach § 31 EStG ausgelöst werden könne, weil der Verlust des Besteuerungsrechtes erst aufschiebend bedingt nach Ablauf von 5 Jahren eintritt, dann würde man das Zusammenwirken von Abkommensrecht und innerstaatlichem Recht in einem Sinn verstehen, der mit dem Ziel und Zweck der österreichischen Steuerrechtsordnung unvereinbar wäre. Denn es würde damit genau jener Effekt einer Doppelnichtbesteuerung geschaffen, den der Gesetzgeber bei der Einführung der Wegzugsbesteuerung in Österreich ausschließen wollte: Einerseits könnte mit Ablauf des fünften Jahres in Österreich nicht mehr besteuert werden, weil zu diesem Zeitpunkt vom Steuerpflichtigen keine sch...