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Auslegungsfragen zum Auslandskünstlererlaß
Die 1-Jahres-Toleranzgrenze des Punktes 2.1 lit. a des Erlasses vom , 04 0101-IV/4/99, für die Beibringung der für eine DBA-Steuerentlastung erforderlichen Ansässigkeitsbescheinigung bezieht sich auf den Zeitpunkt der in Österreich steuerpflichtigen Mitwirkung an der inländischen Unterhaltungsdarbietung. Für eine am stattfindende Veranstaltung kann demzufolge eine in der Zeit vom bis ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung verwendet werden (soferne kein erkennbarer Grund für eine von der Bescheinigung abweichende Ansässigkeit im Zeitpunkt der Veranstaltung vorliegt, wie beispielsweise eine Korrespondenz mit dem Künstler unter einer Adresse in Monaco).
Punkt 2.2 des Erlasses bringt zum Ausdruck, daß nicht in den Anwendungsbereich des „Orchestererlasses", AÖFV Nr. 112/1995, eingegriffen werden soll. Denn mit diesem Erlaß soll sichergestellt werden, daß eine Steuerfreistellung ausländischer Orchester und ähnlicher Kulturträger auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens nur dann stattfindet, wenn vergleichbare österreichische Orchester in dem betreffenden Ausland ebenfalls Steuerfreiheit erwarten können. Aus dieser Sicht betrachtet, werden daher auch Rock-, Jazz-, Popb...