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Ausländische Tanzlehrer bei inländischen Workshops
(BMF) – In EAS 702 wurde die Auffassung vertreten, daß der in § 99 Abs. 1 Z 1 EStG verwendete Begriff „Vortragender" nicht in engem Wortsinn verstanden werden kann, sondern jedenfalls auch die durch Vortrag gestaltete Unterrichtstätigkeit umfaßt. Denn Sinn und Zweck der zitierten Gesetzesbestimmung ist eine weitestgehende Sicherung des inländischen Steueraufkommens bei den bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Steuerausländern (siehe auch EAS 290). Allerdings kann der Begriff „Vortragender" nicht in einer Weise überdehnt werden, daß er auch auf Tanzlehrer Anwendung findet, die vorrangig nicht durch das gesprochene Wort, sondern in erster Linie durch Gestik und ähnliche Darstellungen unterrichtend tätig werden.
Zu untersuchen wird allerdings noch sein, ob die Workshops in einer Art gestaltet sind, daß sie als „Unterhaltungsdarbietung" zu werten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, dann besteht nach § 99 EStG für den inländischen Veranstalter der Workshops nach der genannten Gesetzesbestimmung keine Steuerabzugspflicht. Eine bei Überschreiten der 47.000-S-Grenze des § 42 Abs. 2 EStG allfällig eintretende Steuerpflicht der ausländischen Tanzlehrer müßte im Weg der Einkommensteuerveranlagung wahrgenommen werden.
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