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SWI 2, Februar 1999, Seite 45

Technikerleistungen für eine deutsche Fabrik

Schließt der Inhaber eines inländischen technischen Büros mit einer deutschen GmbH & Co KG eine Vereinbarung ab, derzufolge er für die Dauer von bis voraussichtlich Ende 1999 an einem Investitionsprojekt dieses deutschen Unternehmens mitwirkt und ist hiebei die Frage zu entscheiden, ob der von dem deutschen Unternehmen in einem Büro zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz, der auch eine Mitbenutzung des Sekretariates und der Telefon- und Faxverbindungen miteinschließt, eine „ständige Einrichtung" (Freiberuflerbetriebstätte) im Sinn von Artikel 8 Abs. 2 DBA-Deutschland darstellt, so ist hiebei – da keine anderslautenden Anordnungen aus dem Abkommen ableitbar sind – diese Beurteilung in beiden Staaten nach deren inländischem Recht vorzunehmen. Sollten sich hiebei infolge unterschiedlicher Auslegungsgrundsätze unterschiedliche Einstufungen in Deutschland und in Österreich ergeben, dann wäre ein hiedurch ausgelöster Qualifikationskonflikt auf der Grundlage von Artikel 15 DBA-Deutschland zu lösen: Ist in korrekter Anwendung des deutschen inländischen Rechts eine deutsche „ständige Einrichtung" gegeben, führt dies zu einer abkommenskonformen deutschen Besteuerung, sodaß in...

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