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SWI 2, Februar 1999, Seite 44

Gewinnausschüttungen an eine Kanalinsel-Gesellschaft

Schüttet eine österreichische GmbH ihre Gewinne an ihre zu 99% beteiligte und auf der Isle of Man errichtete Muttergesellschaft aus, dann unterliegt diese Gewinnausschüttung der 25%igen Kapitalertragsteuer. Mit diesem Steuerabzug ist die von diesen Einkünften zu erhebende österreichische Körperschaftsteuer abgegolten.

Der territoriale Anwendungsbereich des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens erstreckt sich nicht auf die Kanalinseln, sodaß keine Herabsetzung der Kapitalertragsteuer auf 5% erwirkt werden kann; auch die Steuerbefreiungsbestimmung des § 94 a EStG ist nicht anwendbar, weil es sich bei den auf der Insel Man nach dem dortigen Gesellschaftsrecht errichteten Kapitalgesellschaften nicht um „nach dem Recht des Vereinigten Königreiches" gegründete Gesellschaften im Sinn der Anlage 2 zu § 94 a Abs. 1 Z 3 EStG handelt. (EAS 1379 v. )

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