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EuGH: Keine Wiedereinführung von Vorsteuerausschlüssen
Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der 6. MwSt-RL am bis zum berechtigte Dieselkraftstoff in Frankreich nicht zum Vorsteuerabzug, wenn er für Kraftfahrzeuge und Maschinen verwendet wurde, die ihrerseits nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten. Zwischen 1982 und 1991 wurde dieses Verbot des Vorsteuerabzugs mehrfach geändert. Die Höhe des zulässigen Abzugs stieg so schrittweise von 10% im Jahr 1982 auf 90% im Jahr 1991; 1991 wurde der Satz auf 50% gesenkt. Das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Kraftfahrzeuge und Maschinen verwendet wird, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, wurde von 1998 an erneut vollständig ausgeschlossen.
Die Kommission sah die Wiedereinführung des Ausschlusses des Vorsteuerabzugsrechts nicht als mit Art. 17 Abs. 2 der 6. MwSt-RL vereinbar an und leitete daher ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Die französischen Behörden kamen der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nach und hielten an ihrem Standpunkt fest, dass der Ausschluss vom Vorsteuerabzug gerechtfertigt sei. Die Kommission erhob daher die vorliegende Klage.
Die Kommission machte geltend, die streitige französis...