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Anschlussauftrag nach Kurzzeitbauführung
Hat ein österreichisches Stahlbauunternehmen im Rahmen eines Wasserkraftwerkbauvorhabens auf schweizerischem Staatsgebiet Segmente für die Wehranlage errichtet und dieses Bauvorhaben innerhalb der Zwölfmonatsfrist abgeschlossen, wobei die Errichtung der Wehranlage 2007 abgenommen und abgerechnet worden ist, dann ist durch diese Bauausführung keine Betriebsstätte im Sinn von Art. 5 Abs. 3 DBA Schweiz entstanden. Wird im Jahr 2008 diesem österreichischen Unternehmen auch die Lieferung des Stahlwasserbaues des Maschinenhauses und des Portalkranes anvertraut, wobei diese zweite Bauausführung die Zeitdauer von zwölf Monaten überschreiten wird, dann wird hierdurch eine Baubetriebsstätte begründet. Die Frage, ob durch diesen Anschlussauftrag aus der ersten Bauausführung rückwirkend ebenfalls eine Betriebsstätte wird, ist zu verneinen, wenn von zwei getrennt zu sehenden Bauausführungen auszugehen ist.
Für diese Sichtweise spricht, dass die beiden Auftragserteilungen gesondert erfolgt sind, gesonderte Ausschreibungen durchgeführt wurden und daher nicht von vornherein feststand, dass auch für die Bauführung „Maschinenhaus/Portalkran“ das österreichische Unternehmen zum Zug kommt. Auch der Umstand, dass das Projekt „W...