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SWI 7, Juli 2007, Seite 331

EuGH: Lieferung von grenzüberschreitend verlegtem Glasfaserkabel verhältnismäßig zur Länge

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Dem , Aktiebolaget NN, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Gesellschaft NN, die auf dem Gebiet der Telekommunikation tätig ist, verlegt, wartet und repariert u. a. Glasfaserkabel. Sie beabsichtigt den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung und Verlegung eines unterseeischen Glasfaserkabels zwischen Schweden und einem anderen Mitgliedstaat, das vom Erwerber dazu verwendet werden soll, Übertragungsdienstleistungen an verschiedene Telekommunikationsbetreiber zu erbringen. Die Gesellschaft NN wird das Kabel und anderes erforderliches Material von verschiedenen Herstellern erwerben, ein Schiff einschließlich Besatzung anmieten und Fachkräfte für die Verlegung von Kabeln einstellen. Das Kabel wird auf dem schwedischen Festland befestigt und eingegraben, des weiteren auf dem Meeresboden in schwedischen Binnen- und Küstengewässern, auf dem Festlandsockel Schwedens und des anderen Mitgliedstaats als Küstenstaaten sowie in den Küsten- und Binnengewässern des anderen Mitgliedstaats verlegt und gegebenenfalls eingegraben und schließlich auf dem Festland dieses letztgenannten Staates eingegraben und befestigt. Je nach Abstand zwischen den Be...

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