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Deutscher Bauingenieur mit Kontroll- und Konsulententätigkeiten bei inländischen Bauausführungen
Erhält ein in Deutschland ansässiger Bauingenieur (Ziviltechniker) von österreichischen Baufirmen Aufträge mit dem Inhalt, Mehrkostenforderungen und Nachträge aus zusätzlichen oder geänderten Leistungen festzustellen und zu bewerten sowie Vorschläge für Nachbelastungen bei gestörten Bauabläufen zu erstellen, so liegt hierbei eine Mitwirkung an den Bauausführungen vor.
Mit der deutschen Steuerverwaltung ist allerdings mittlerweile geklärt, dass die Regelung des Art. 5 Abs. 3 DBA-Deutschland (Vorliegen einer Bauausführungsbetriebsstätte erst ab mindestens 12-monatiger Mitwirkung an einer Bauausführung) nur im Geltungsbereich des Art. 7 (gewerblich tätige Unternehmen), nicht aber im Geltungsbereich des Art. 14 (freiberufliche Unternehmer) anzuwenden ist.
Für den deutschen Ziviltechniker könnte daher ein in einem Container zur Verfügung gestellter Arbeitsplatz ab einer Verfügungsdauer von bereits sechs Monaten zum Entstehen einer inländischen „festen Einrichtung“ im Sinn von Art. 14 und damit zu einer Einkommensteuerpflicht in Österreich führen.
Wird dem Ziviltechniker allerdings kein fixer, sondern ein jeweils frei werdender Arbeitsplatz in einem Container zur Verfügung gestellt, dann er...