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Gewinnausschüttungen einer LLP in Kasachstan
Die Frage, wie die Gewinnerzielung und Gewinnausschüttung einer im Ausland errichteten Gesellschaft zu behandeln ist, hängt in erster Linie vom Ergebnis eines Rechtstypenvergleichs ab (siehe z. B. EAS 2607 und 2843 betreffend LLCs in Dubai und Sri Lanka). Denn ein ausländisches Gebilde wäre nur dann als Kapitalgesellschaft einzustufen, wenn sich bei einer Gesamtbetrachtung der einschlägigen ausländischen Bestimmungen und der getroffenen Vereinbarung über die Organisation und die Struktur des Gebildes ergibt, dass dieses rechtlich und wirtschaftlich einer inländischen Kapitalgesellschaft gleicht. Für diesen Vergleich sind alle Elemente heranzuziehen, die nach österreichischem Recht die wesentlichen Strukturmerkmale einer Körperschaft ausmachen:
Hierzu gehören auf der Grundlage von Rz. 551 KStR:
eigene Rechtspersönlichkeit nach ausländischem Recht;
starres, ergebnisunabhängiges, im Eigentum der Gesellschaft stehendes Gesellschaftskapital;
Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital;
Haftungsbeschränkung;
Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung.
Bei diesem Typenvergleich werden aber nunmehr auch die deutschen Beurteilungen zu den in den USA gegründeten LLCs (Limited Liability Companies) m...