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„Back-to-back-Finanzierung“ inländischer Liegenschaftserwerbe durch eine liechtensteinische AG
Erwirbt eine liechtensteinische AG inländische Liegenschaften, in denen Wohnungen vermietet werden, dann unterliegt die liechtensteinische AG mit ihren gewerblichen Einkünften seit 2006 auch dann der inländischen Besteuerung, wenn sie ihre Inlandseinkünfte nicht aus inländischen Betriebsstätten, sondern unmittelbar aus inländischem unbeweglichen Vermögen bezieht; eine Anwendung der isolierenden Betrachtung und eine steuerliche Erfassung der gewerblichen Einkünfte in der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ ist sonach nicht mehr erforderlich.
Ob die liechtensteinische AG betrieblich oder nur vermögensverwaltend tätig ist, ist unerheblich, weil die rechtsformbestimmte Einkünftezuordnung zu den nach § 5 EStG zu ermittelnden „Einkünften aus Gewerbebetrieb“ nicht nur für inländische, sondern auch für vergleichbare ausländische Gesellschaften gilt (§ 7 Abs. 3 KStG).
Da es sich aus diesem Grund bei den inländischen Gebäuden um Betriebsvermögen handelt, ist gemäß § 8 Abs. 1 EStG der Ansatz eines 2%igen AfA-Satzes zulässig; nach Maßgabe des mit dem Strukturanpassungsgesetz 2006 novellierten § 102 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz EStG kann der Verlustvortrag geltend gemacht werden.
Wurde der Erwerb der Liegenschaften durch eine inländische...