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Treuhänder kann ausländischer Abnehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts sein
Gemäß § 6 Z 1 UStG 1972 sind Ausfuhrlieferungen i. S. d. § 7 UStG 1972 echt umsatzsteuerbefeit. Eine der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ist dabei das Vorhandensein eines ausländischen Abnehmers für die Exportlieferung. Wird eine ausländische Domizilgesellschaft als Treuhänderin ("Strohmann") vorgeschoben, um damit bestimmte Verwertungszuschüsse des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zu erlangen, dann ist eine derartige Gestaltung in der Tat für die Frage der einkommensteuerlichen Zurechnung der Einkünfte aus dem Liefergeschäft relevant. In umsatzsteuerlicher Hinsicht gilt allerdings, daß der Leistungsaustausch zwischen einem nach außen auftretenden Treuhänder und einem Dritten im Verhältnis zwischen diesen Personen zu Umsätzen führt. Wird der Treuhänder somit in ein Lieferungs- oder Beschaffungsgeschäft eingeschaltet und tritt er dabei im eigenen Namen auf, so wird die Leistung vom Treuhänder empfangen oder erbracht. Auch ein Treuhänder kann daher ausländischer Abnehmer sein.
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