Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 12, Dezember 1997, Seite 565

EuGH: Ort der Leistung bei grenzüberschreitender Personenbeförderung

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom Rs. C-116/96 Reisebüro Binder GmbH hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, nach welchem Kriterium eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen zu erfolgen hat. Diese Frage stellte sich in einem Rechtsstreit zwischen der Reisebüro Binder GmbH und dem deutschen Finanzamt Stuttgart-Körperschaften über die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer bei Beförderungsleistungen, die von der Binder GmbH mit eigenen Fahrzeugen im Rahmen grenzüberschreitender Busreisen zu einem Pauschalpreis erbracht wurden. Die Binder GmbH beantragte bei der deutschen Steuerbehörde, für die gebietsmäßige Aufteilung der Bemessungsgrundlage nicht nur die zurückgelegten Strecken, sondern auch die Dauer der Nutzung der Busse und des Aufenthalts der Reiseteilnehmer im Inland und im Ausland zu berücksichtigen.

Da dem Antrag der Binder GmbH nicht entsprochen wurde, legte der im Zuge des Rechtsstreites befaßte BFH dem EuGH eine Frage zur Auslegung der 6. MWSt-RL vor. Mit der an den EuGH herangetragenen Frage wollte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 Abs. 2 lit. b der 6. MWSt-RL dahingehend auszulegen sei, daß bei einer grenzübers...

Daten werden geladen...