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SWI 5, Mai 2022, Seite 258

Transparenz eines ausländischen Trusts

Der II. Senat des BFH hat sich in drei Urteilen vom , allesamt am veröffentlicht (II R 13/19, II R 31/19, II R 32/19), zu ausländischen Trusts geäußert. Niermann (Blog Handelsblatt ) führt dazu aus, der BFH habe zunächst ausdrücklich klargestellt, dass für Trusts dieselben Grundsätze gelten, die in der Vergangenheit bereits für ausländische (insbesondere liechtensteinische) Stiftungen entwickelt wurden. Begünstigte klassischer discretionary trusts, die keinerlei Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten haben, unterliegen im Falle von Ausschüttungen keiner Schenkungsteuer. Zudem soll das Vermögen nur dann beim settlor verbleiben (Transparenz), wenn dieser sich „umfassende Herrschaftsbefugnisse“ über das übertragene Vermögen vorbehält, sodass der trustee über das Vermögen nicht „tatsächlich und rechtlich“ frei verfügen kann. Die Frage, ob entsprechende Herrschaftsrechte vorbehalten wurden, sei nach Maßgabe des jeweils auf das Trustverhältnis anwendbaren ausländischen Rechts zu beurteilen. Unklar bleibe aber die Einordnung von Grenzfällen, etwa bei Vorbehalt eines Widerrufsrechts, aber im Übrigen völliger Freiheit des trustee.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
WP/StB Dr. Gerald Toifl i...
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