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Handelsvertretung mit Schauräumen
Wird von einer liechtensteinischen Gesellschaft durch Einsatz eines selbständigen österreichischen Handelsvertreters der österreichische Markt im Branchenbereich Damen- und Herrenbekleidung beworben (Anwerbung von Neukunden und Betreuung vorhandener Kunden), wobei der Handelsvertreter zudem nicht zum Geschäftsabschluß berechtigt ist, dann wird durch eine derartige Aktivität der liechtensteinischen Gesellschaft in Österreich keine zur beschränkten Steuerpflicht dieser Gesellschaft führende inländische Betriebstätte begründet. Denn der Einsatz eines unabhängigen Vertreters, der im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit (nämlich jener eines Handelsvertreters) handelt, bewirkt nach Art. 5 Abs. 5 DBA-Liechtenstein nicht das Entstehen einer inländischen Betriebstätte für das liechtensteinische Unternehmen. Auch die Unterhaltung eines Schauraumes durch den Handelsvertreter zur Präsentation der von ihm vermarkteten Kleidung würde für sich allein in der Regel nicht betriebstättenbegründend wirken.
Im EAS-Verfahren kann indessen nicht mit bindender Wirkung für einen konkreten Besteuerungsfall über Bestand oder Nichtbestand einer inländischen Betriebstätte und einer daraus resultierende...