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Fliesenleger ist trotz freier Zeiteinteilung Arbeitnehmer
Ein Fliesenleger, der ohne entsprechende Ausbildung und Gewerbeberechtigung seine Tätigkeiten zum Abdecken von Arbeitsspitzen für den „Auftraggeber“ erbringt, dafür ein Pauschalhonorar erhält, bei Fragen Rücksprache mit dem Komplementär des „Auftraggebers“ halten kann und von diesem oder einem Mitarbeiter unterstützt wird, wenn ansonsten der Termin nicht eingehalten werden kann, ist Arbeitnehmer ().
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin betreibt in Form einer Kommanditgesellschaft das Fliesenlegergewerbe. Zur Abdeckung von Spitzen, die mit den eigenen Mitarbeitern nicht erledigt werden konnten, wurden auch Arbeiten an Herrn XY2 vergeben. Herr XY2 ist nur angelernter Fliesenleger und in Österreich nicht Inhaber eines Gewerbescheins. Herr XY1 (Komplementär der Beschwerdeführerin) hat Herrn XY2 für die Arbeiten des Fliesenlegens, Abdichtens, Verfugens und Silikonierens eingesetzt. Schriftliche Verträge gab es keine. Herr XY2 war an keine Arbeitszeiten gebunden, er verwendete eigenes Werkzeug, für die Fertigstellung war ein Termin vereinbart. Das Arbeitsmaterial wurde vom jeweiligen Auftraggeber der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Es war ein Pausch...