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Behandlung mittelbarer Beteiligungen im Zusammenhang mit Lizenzgebühren nach dem DBA Italien
Leistet eine österreichische Kapitalgesellschaft Lizenzgebühren an ihre in Italien ansässige indirekte Gesellschafterin („Urgroßmuttergesellschaft“), die insgesamt mit mehr als 50 % mittelbar an der österreichischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, so dürfen diese Zahlungen gemäß Art 12 Abs 2 DBA Italien in Österreich einer 10%igen Quellensteuer unterzogen werden.
Denn gemäß Art 12 Abs 2 DBA Italien dürfen Lizenzgebühren, die von einer österreichischen Kapitalgesellschaft an eine italienische Kapitalgesellschaft gezahlt werden, dann einem mit 10 % begrenzten österreichischen Steuerabzug unterzogen werden, wenn die die Lizenzgebühren empfangende italienische Gesellschaft „zu mehr als 50 vom Hundert am Kapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist“.
Da das als Voraussetzung für diese Steuerpflicht vorgesehene Beteiligungserfordernis im DBA Italien nicht auf unmittelbare Beteiligungen eingeschränkt worden ist, wird seitens des BMF die Auffassung vertreten, dass auch mittelbare Beteiligungen hierfür genügen (vgl EAS 375, EAS 697, EAS 1337, EAS 1965). Für eine Einschränkung des Quellensteuerrechts auf unmittelbare Beteiligungen – wie es zB im Verhältnis zu Griechenland der Fall ist (siehe EAS 2666 und EAS 2701) – bedürfte es einer entspre...