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Steuerabzug bei zeitlich unbegrenzter Überlassung von Know-how
Der BFH hat mit Urteil vom , I R 18/18, entschieden, dass auch die zeitlich unbegrenzte Überlassung von Know-how zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften führen kann. Nach Manthey (Blog Handelsblatt ) habe der BFH zwar offengelassen, ob es sich bei Know-how um ein Recht iSd § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f dEStG handelt, jedoch klar ausgesprochen, dass es für die Nutzung im Inland bereits ausreiche, wenn die Absicht bestehe, das Know-how in einer inländischen Betriebsstätte zu nutzen. Durch das Abstellen auf die beabsichtigte Nutzung habe der BFH das Tatbestandsmerkmal „genutzt werden“ zu „genutzt werden können“ ausgeweitet. Der Grundsatz, dass der Inlandsbezug eine tatsächliche Nutzung voraussetzt, sei damit aber nicht abgeändert worden. Die Aussage des BFH bedeute nur, dass sich Vergütung und Nutzung nicht zeitlich decken müssen, sodass nicht jede Vorauszahlung ohne spätere Nutzung bereits den Inlandsbezug erfülle (so auch Drüen, DStR 2022, 827). Allerdings ergebe sich zunächst die Pflicht zum Steuerabzug bereits dann, wenn nach erfolgten Zahlungen entgegen der Planung keine Verwertung im Inland stattfindet. Meist werde es sich aber nur um ein Liquiditätsthema handeln, da DBA das Beste...