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Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Auslandseinkünfte
Viele DBA haben als Methode der Vermeidung der Doppelbesteuerung die Freistellung der ausländischen Einkünfte mit Progressionsvorbehalt im Inland vorgesehen. Der VwGH (, Ra 2020/13/0111) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie im Folgejahr rückgezahlte Sozialversicherungsbeiträge für ausländische Einkünfte zu behandeln sind.
Ein Steuerpflichtiger bezog im Jahr 2016 ua ausländische Einkünfte, die aufgrund eines DBA nur dem Progressionsvorbehalt zu unterziehen waren. Im Jahr 2016 erhielt er zudem rückerstattete SV-Beiträge, die im Jahr 2015 für unter Progressionsvorbehalt befreite Auslandseinkünfte einbehalten wurden.
Sachverhalt
Das Finanzamt behandelte die rückerstatteten SV-Beiträge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Zuflussprinzip als im Jahr 2016 zugeflossen zur Gänze steuerpflichtig. Ein Antrag des Steuerpflichtigen gemäß § 299 BAO, den Bescheid dahingehend abzuändern, die rückgezahlten SV-Beiträge aus dem Einkommen auszuscheiden und nur S. 28 unter Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen, wurde vom Finanzamt, ebenso wie die dagegen erhobene Beschwerde, abgewiesen.
Weiterer Verfahrensgang
Das BFG (, RV/7103519/2019) gab der Beschwerde statt. Die im Jahr 2015 einbehaltene...