Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein individueller Kündigungsschutz durch Kurzarbeit-Betriebsvereinbarung
Die Frage, ob durch Abschluss einer Kurzarbeit-Sozialpartnervereinbarung ein individueller Kündigungsschutz begründet wird, wurde vom OGH bereits verneint. Nunmehr wurde bestätigt, dass dies auch gilt, wenn die Kurzarbeit nicht durch Einzelvereinbarung, sondern Betriebsvereinbarung begründet wird ().
Sachverhalt
Die klagende Arbeitnehmerin war ab beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Am schloss der Arbeitgeber iZm der Corona-Krise mit dem Betriebsrat die „Corona-Kurzarbeit Sozialpartnervereinbarung/Betriebsvereinbarung“ ab. Deren zeitlicher Geltungsbereich erstreckte sich bis . Mit Schreiben vom (zugestellt am ) kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum auf.
Die Arbeitnehmerin begehrte Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom bis und brachte vor, unter Berücksichtigung der in der Sozialpartnervereinbarung festgelegten Behaltefrist von einem Monat nach Beendigung der Kurzarbeit wäre eine Kündigung frühestens am möglich gewesen. Die erste und zweite Instanz wiesen die Klage ab.
Entscheidung des OGH
Der OGH wies die (vom Berufungsgericht zugelassene) Revision zurück. Er führte aus, dass eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels ...