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SWI 8, August 2019, Seite 414

VwGH anerkennt Zwischenschaltung einer luxemburgischen Holding

Missbrauch liegt nicht vor, wenn die über eine EU-Zwischenholding beteiligte EU-Großmuttergesellschaft nicht künstlich zwischengeschaltet wurde.

Ein wirtschaftlicher Grund für eine Gestaltung kann darin liegen, dass das Ziel damit besser und sicherer zu erreichen ist.

Die Beschäftigung eines Geschäftsführers, eines Bilanzbuchhalters und eines Büroleiters im Luxemburger Büro unter Vorgabe einer bestimmten Investitionspolitik durch die Anteilseigner führt nicht zum Fehlen einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Sachverhalt: Die in Luxemburg ansässige G S.à.r.l., eine GmbH nach luxemburgischem Recht, erwarb im Dezember 2014 Anteile in Höhe von 29,9 % und im Jahr 2016 weitere rund 10 % an einer österreichischen AG (im Folgenden: öAG), die einen Flughafen betreibt. G S.à.r.l. besitzt keine weiteren Beteiligungen und beschäftigt kein Personal. Allerdings werden die Anteile der G S.à.r.l. von einer in Luxemburg ansässigen Muttergesellschaft gehalten, die über Zwischenholdings – wie die G S.à.r.l. – Beteiligungen im Infrastrukturbereich in Deutschland, Polen und Mexiko hält und selbst über Geschäftsräumlichkeiten und drei Mitarbeiter (Geschäftsführer, Bilanzbuchhalter und Büroleiter) in Luxemburg v...

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