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Ausbildungskostenrückersatz bei minderjährigen Arbeitnehmern für eine einem Lehrverhältnis entsprechende Ausbildung
Nach § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der Rückersatzvereinbarung minderjährig ist und die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen fehlt. Eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung sieht § 2d AVRAG nicht vor und ist eine solche auch nicht für die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung erforderlich. Wenn jedoch eine Gesamtschau ergibt, dass die Ausbildung (für die die Rückersatzvereinbarung abgeschlossen wurde) einem Lehrverhältnis entspricht, so ist der Rückersatz unzulässig und besteht die Rückforderung der Arbeitnehmerin zu den bereits von ihr an den Arbeitgeber bezahlten Ausbildungskosten zu Recht ().
Sachverhalt
Die Klägerin hat mit ihrem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag in Form eines Ausbildungsvertrags zwecks Ausbildung zur Ordinationsgehilfin abgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags war die Klägerin minderjährig. Drei Monate nach dem Abschluss des Vertrags wurde eine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung von der Klägerin und ihrer Mutter (als gesetzliche Vertreterin) unterschrieben.
Diese hat eine dreijährige Bindung und eine Rückzahlun...