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Eine Diskriminierung nach § 7f BEinstG setzt den Behindertenstatus nach § 3 BEinstG voraus
Eine mittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung kann vorliegen, wenn Fehlzeiten aufgrund von Krankheiten, die mit einer Behinderung in Zusammenhang stehen, und allgemeinen „schlichten“ Krankheiten undifferenziert gleichgesetzt werden. Ein behinderter Arbeitnehmer hat nämlich typischerweise ein zusätzliches Risiko von mit seiner Krankheit zusammenhängenden Krankenständen und ist auf diese Weise einem höherem Risiko iZm der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses ausgesetzt. Zählt die Person zum Zeitpunkt der Kündigung nicht zum geschützten Personenkreis iSd § 3 BEinstG, so kann aber auch keine mittelbare Diskriminierung iSd § 7f BEinstG vorliegen ().
Sachverhalt
Dieser Fall beruht auf folgendem Sachverhalt und Vorbringen der Parteien: Die 1988 geborene Klägerin war bei der beklagten Partei als Süßwarenarbeiterin beschäftigt. Am sprach der beklagte Arbeitgeber die Kündigung zum aus. Eine auf Sozialwidrigkeit gestützte Klage wurde von der Klägerin zurückgezogen. Die Klägerin hat in der Folge begehrt, die Kündigung nach § 7f BEinstG (Diskriminierung wegen einer Behinderung bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses) für rechtsunwirksam zu erklären, weil bei ihr zum Zeitpunkt der Kündig...