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Die Senkung der Mindestbeiträge für GSVG-Versicherte
Neue Mindestbeitragsgrundlagen für Gewerbetreibende und Versicherungsgrenzen für neue Selbständige ab 2016
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016), BGBl I 2015/118, wird ab die Mindestbeitragsgrundlage in der GSVG-Krankenversicherung auf das Niveau der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze gesenkt. Mit der bereits im GSVG vorgesehenen schrittweisen Senkung der Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung wird damit weitgehend die Harmonisierung der Mindestbeiträge für GSVG-Versicherte im Vergleich zum ASVG erreicht. Die Versicherungsgrenzen der neuen Selbständigen werden ebenfalls entsprechend angepasst und damit vereinfacht.
1. Die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung
Die geltende Rechtslage sieht unterschiedliche Mindestbeitragsgrundlagen in der Krankenversicherung vor. Es wird unterschieden zwischen der Mindestbeitragsgrundlage für Kammermitglieder (2015: 724,02 Euro), für Neugründer bzw für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige (2015: 537,78 Euro) sowie für nebenberuflich selbständig Erwerbstätige (2015: 405,08 Euro).
Die derzeit geltenden Mindestbeiträge bzw Mindestbeitragsgrundlagen (Werte 2015) sind aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich:
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Kammermitglieder | Neugründer (Kammermitglieder) bzw hauptberuflich selbständig Erwerbstätige | Nebenberuflich selbständig Erwerbstätige | |
M... |