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VwGH vom 27.06.2023, Ro 2023/04/0016

VwGH vom 27.06.2023, Ro 2023/04/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG in 1010 Wien, Schottenring 25, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W258 2262948-1/11E, betreffend eine Datenschutzbeschwerde iZm dem Recht auf Geheimhaltung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: D S, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Dr. Wilfried Ludwig Weh, 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1Die Mitbeteilige erstattete am eine (ua.) gegen das Amt der Vorarlberger Landesregierung (Revisionswerber) als Beschwerdegegner gerichtete Datenschutzbeschwerde wegen unzulässiger Verarbeitung besonders geschützter Daten. Der Datenschutzbeschwerde lag ein an die Mitbeteiligte gerichtetes Schreiben zugrunde, in dem diese von einem für sie reservierten Termin für eine COVID-Schutzimpfung informiert wurde.

2Mit Bescheid vom gab die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) dieser Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass der Revisionswerber die Mitbeteiligte dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf die Daten der Mitbeteiligten im zentralen Impfregister und im Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine COVID-Schutzimpfung verarbeitet habe (Spruchpunkt 1). (Mit den im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mehr gegenständlichen Spruchpunkten 2 und 3 wurden weitere Anträge der Mitbeteiligten ab- bzw. zurückgewiesen.)

3Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und behob Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides ersatzlos. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

4Der bekämpfte Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und das angefochtene Erkenntnis entsprechen hinsichtlich ihrer Begründungen im Wesentlichen den Entscheidungen bzw. dem Schriftsatz, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ro 2023/04/0013, zugrunde lagen; auf die Darstellung in den Rn. 2 bis 10 dieses Erkenntnisses wird daher verwiesen.

5Gegen das in Rn. 3 genannte Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.

6Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

7Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

8Das Vorbringen des Revisionswerbers entspricht inhaltlich dem Vorbringen, das dem bereits genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ro 2023/04/0013, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses, Rn. 13 bis 38, verwiesen werden.

9Aus den dort dargelegten Gründen erweist sich die vorliegende Revision zwar als zulässig.

10Allerdings ist das BVwG zutreffend davon ausgegangen, dass das Amt der Vorarlberger Landesregierung bezogen auf die hier gegenständliche Verarbeitung personenbezogener Daten nicht als Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO anzusehen war. Somit muss im vorliegenden Fall auch nicht darauf eingegangen werden, ob - wie von der Mitbeteiligten in ihrer Revisionsbeantwortung bestritten - das Amt der Landesregierung (als Einrichtung oder andere Stelle) nach der aktuellen Rechtslage (überhaupt) datenschutzrechtlicher Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO sein kann (vgl. zur alten Rechtslage und damit zur Qualifikation als datenschutzrechtlicher Auftraggeber , Rn. 34, iZm Organen und Geschäftsapparaten; weiters , iZm dem Magistrat der Stadt Wien).

11Weiters ist es fallbezogen auch nicht zu beanstanden, dass das BVwG den gegen den Revisionswerber gerichteten Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben hat (wobei diese Behebung nur im Hinblick auf die Verfahrensführung gegen den Revisionswerber als Beschwerdegegner als „ersatzlos“ anzusehen ist). Soweit die Mitbeteiligte in ihrer Revisionsbeantwortung vorbringt, sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG die Richtigstellung der Parteibezeichnung auf die Landesrätin beantragt, kann auf die Ausführungen im bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ro 2023/04/0013, Rn. 37, verwiesen werden, wonach ein Austausch der Person des Verantwortlichen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens gegenständlich nicht in Betracht kam.

12Vor dem dargestellten Hintergrund war auch die vorliegende Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

13Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023040016.J00

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