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SWI 7, Juli 2018, Seite 339

EuGH: Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus Anzahlungen für letztlich unterbliebene Leistungen kann an die Rückgewähr der Anzahlung geknüpft werden

In seinem Urteil vom , Kollroß und Wirtl, C-660/16 und C-661/16, hatte sich der EuGH mit verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug aus Anzahlungen zu befassen, die für die Lieferung von letztlich nicht gelieferten Gegenständen geleistet worden waren. Die damit verbundenen Rechtsfragen stellten sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen zum einen Herrn Achim Kollroß und dem Finanzamt Dachau (Deutschland) und zum anderen Herrn Erich Wirtl und dem Finanzamt Göppingen (Deutschland) wegen der Weigerung dieser Finanzämter, Herrn Kollroß und Herrn Wirtl einen Abzug der Vorsteuer auf Anzahlungen zu gewähren, die für die Lieferung von Blockheizkraftwerken geleistet worden waren, die letztlich nicht geliefert wurden.

Den Rechtsstreitigkeiten lagen folgende beiden Ausgangssachverhalte zugrunde:

Rechtssache C-660/16

Herr Kollroß bestellte am bei der G-GmbH (im Folgenden: GA) die Lieferung eines Blockheizkraftwerks. GA bestätigte den Auftrag am und erteilte für den Liefergegenstand eine Vorausrechnung über 30.000 Euro mit einem gesonderten Steuerausweis über 5.700 Euro. Herr Kollroß meldete zeitgleich ein Gewerbe zur Erzeugung erneuerbarer Energien an und entrichtete die ...

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