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Keine Wegzugsbesteuerung aufgrund des Abschlusses des neuen DBA Japan
Ist eine in Japan ansässige natürliche Person zu 100 % an einer österreichischen Kapitalgesellschaft (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich) beteiligt, deren Aktiva zu weniger als 50 % aus österreichischem Immobilienbesitz oder Beteiligungen an Gesellschaften mit österreichischem Immobilienbesitz bestehen, so wird durch das Inkrafttreten des neuen DBA Japan keine Wegzugsbesteuerung gem § 27 Abs 3 iVm § 27 Abs 6 Z 1 EStG und § 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG ausgelöst.
Gemäß § 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG fallen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen an Kapitalvermögen dann unter die beschränkte Steuerpflicht, wenn der beschränkt Steuerpflichtige an der inländischen Kapitalgesellschaft während der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war. Gemäß § 27 Abs 3 iVm § 27 Abs 6 Z 1 EStG idF AbgÄG 2015 führt der Eintritt von Umständen, die das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten einschränken, zu einer Realisierung der Wertsteigerungen an Kapitalvermögen (Wegzugsbesteuerung). Der Tatbestand des § 27 Abs 6 Z 1 EStG umfasst auch rechtliche Vorgänge, wie den Abschluss eines DBA oder dessen Änderung (siehe dazu auch ErlRV 896 BlgNR 25. GP, 4, zu § 6 Z 6 lit b EStG idF AbgÄG 2015, der ebenso wie § 27 Abs 6 Z 1 EStG auf die „Einschränkung“ des Besteuerungsrechts der Rep...