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Freistellungszeugnis für werdende Mütter
Ab kann der Anspruch auf vorzeitige Freistellung werdender Mütter von der Arbeitsleistung wegen Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind nicht nur durch das Zeugnis eines Amtsarztes oder Arbeitsinspektionsarztes, sondern auch durch ein fachärztliches Zeugnis begründet werden. Die näheren Voraussetzungen für die Ausstellung eines fachärztlichen Freistellungszeugnisses werden durch die Mutterschutzverordnung (MSchV), BGBl II 2017/310, ausgegeben am , geregelt.
Gesetzliche Grundlage
Gemäß § 3 Abs 3 MSchG idF BGBl I 2017/126, ausgegeben am , darf ab eine werdende Mutter über die generell geltende Achtwochenfrist vor der Geburt hinaus dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem fachärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet werden (Freistellungszeugnis). Der BMASK hat durch Verordnung festzulegen,
bei welchen medizinischen Indikationen ein derartiges Zeugnis auszustellen ist,
welche Fachärzte ein solches Zeugnis ausstellen können und
welche Voraussetzungen für Ausstellung, Form und Inhalt des Zeugnisses gelten.
Medizinische Indikation
Diese Verordnung über die vorzeitige Freistellung werdender Mütter (MSchV) wurde mit BGBl II ...