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ASoK 6, Juni 2008, Seite 238

OGH: Kündigungsschutz/Entlassung

1. Der in § 15 Abs. 3 AVRAG normierte Kündigungsschutz ist zur Vermeidung von Umgehungen auch auf Entlassungen analog anzuwenden.

2. Die nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 AVRAG für Arbeitnehmer der Jahrgänge 1935 bis 1942 bzw. für Arbeitnehmerinnen der Jahrgänge 1940 bis 1947 eröffnete Möglichkeit der Kündigungsanfechtung steht einem Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Beendigungserklärung 67 Jahre alt war und eine Alterspension bezog, nicht offen. - (§ 15 Abs. 3 AVRAG)

"Dass die durch § 15 Abs. 3 AVRAG eröffnete Anfechtungsmöglichkeit auf Entlassungen analog anzuwenden ist, entspricht der herrschenden Lehre und ist zur Vermeidung der Umgehung des mit der genannten Bestimmung geschaffenen Kündigungsschutzes unabdingbar. Dennoch kann sich der Kläger auf § 15 Abs. 3 AVRAG nicht mit Erfolg berufen: Der Gesetzgeber hat sich bei dieser mit dem ARÄG 2000 geschaffenen Bestimmung einer ungewöhnlichen und wenig glücklichen Gesetzestechnik bedient, indem er den Personenkreis, dem die für ‚pensionsnahe' Arbeitnehmer normierte Anfechtungsmöglichkeit eröffnet werden sollte, durch eine fixe Altersbegrenzung umschrieb. Dies musste naturgemäß von vornherein Fragen nach der Bedeutung dieser Regelung und nach der weiteren Entwicklung aufwerfen (dazu bereits Trost, Das Lebensalter ...

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