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ASoK 6, Juni 2008, Seite 233

Polnische Invaliditätsrente für Kriegs- und Repressionsopfer

Die Zahlung einer Invaliditätsrente, die ein Mitgliedstaat zivilen Kriegs- oder Repressionsopfern gewährt, darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Folglich stellt die polnische Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten dar, die der EGV jedem Unionsbürger verleiht. Als objektive Erwägungen des Allgemeininteresses, die die fragliche Beschränkung rechtfertigen können, sieht der EuGH sowohl den Willen an, die Existenz einer Verbindung zwischen der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats und dem Empfänger einer Leistung sicherzustellen, als auch die Notwendigkeit, zu überprüfen, dass dieser weiterhin die Voraussetzungen für den Bezug der Leistung erfüllt. Das Erfordernis eines Wohnsitzes während der gesamten Dauer des Leistungsbezugs ist allerdings als unverhältnismäßig anzusehen, da es über das hinausgeht, was erforderlich ist, um eine solche Verbindung zu gewährleisten (, Nerkowska).

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