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Mandatsschutz für Personalvertreter
• 1. Der dem Personalvertreter in § 70 PBVG eingeräumte Schutz ist i. S. d. Mandatsschutzklausel des § 120 Abs. 1 ArbVG zu interpretieren.
• 2. Berücksichtigt man, dass schon nach der Begründung der Disziplinaranzeige der Personalvertreter in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Vertrauenspersonenausschusses der Einvernahme eines Dienstnehmers beigezogen wurde, dem gegenüber eine Ermahnung ausgesprochen werden sollte, ist das Zerknüllen und Wegwerfen der die Grundlage für diese Ermahnung bildenden Sachverhaltsdarstellung durch den Personalvertreter (gerade noch) i. S. einer nonverbalen Unmutsäußerung i. Z. m. der (vermeintlichen) Wahrung der Interessen des mit (vermeintlich unberechtigten) Vorwürfen konfrontierten Dienstnehmers zu sehen und somit - ungeachtet der Frage, ob dieses Verhalten als rechtswidrig zu qualifizieren ist - in Ausübung des Mandats erfolgt. - (§ 70 PBVG; § 120 Abs. 1 ArbVG)
( 8 ObA 76/07w)