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All-in-Vereinbarungen und Mehrarbeitszuschlag
Auch mit Teilzeitbeschäftigten kann eine All-in-Vereinbarung abgeschlossen werden
Wenn mit einem Arbeitnehmer vereinbart wird, dass die monatliche über dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt liegende Bezahlung die Vergütung der Überstunden abgelten soll, so ist dies dann zulässig, wenn der zusätzliche Betrag das Entgelt für die geleisteten Überstunden tatsächlich deckt.Eine derartige All-in-Vereinbarung (Inklusivvereinbarung) kann auch mit Teilzeitbeschäftigten abgeschlossen werden. In diesen Fällen kann der Teil des Entgelts, der über das kollektivvertragliche Mindestentgelt hinausgeht, zur Deckung der Abgeltung für die Mehrarbeitsstunden sowie des Mehrarbeitszuschlags nach § 19d Abs. 3a AZG (und für allfällige Überstunden einschließlich der Zuschläge) herangezogen werden.
1. Abdeckung der Überstundenvergütung durch Provisionen und andere Leistungen
Eine Pauschalentlohnung von Überstunden wird von der Rechtsprechung bereits seit längerer Zeit als grundsätzlich zulässig anerkannt. Dabei ist es nicht erforderlich, eine bestimmte Anzahl von Überstunden festzulegen.
So etwa ist es zulässig, zu vereinbaren, dass eine verdiente Provision, soweit sie die Mindestsätze des Kollektivvertrages übersteigt, auf das Überstundenentgelt angerechnet wird. Das gilt auch für eine Funktionszulage,...