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VwGH: türkische Staatsangehörige / Arbeitsmarkteingliederung
• Artikel 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei vom gestattet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes einem Mitgliedsstaat nicht, einseitig den Inhalt des Systems der schrittweisen Eingliederung der türkischen Staatsangehörigen in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaats zu verändern. Der Mitgliedsstaat ist deshalb nicht mehr befugt, aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die die Ausübung der Rechte beeinträchtigen können, die dem Betroffenen, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und daher also bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedsstaat eingegliedert ist, ausdrücklich durch den Beschluss Nr. 1/80 verliehen werden. – (Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom )
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