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VwGH: Arbeitswilligkeit / Sondernotstandshilfe
• 1. Der Annahme einer Beschäftigung entgegenstehende Betreuungspflichten sind nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur geeignet, den Anspruch auf Sondernotstandshilfe zu begründen, wenn sie sich auf das Kind beziehen, dessen Geburt Anlass für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war.
• 2. Besteht für dieses Kind eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit, so können Betreuungspflichten für andere Kinder oder sonstige Familienangehörige nur im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 3 AlVG – bei Zutreffen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – etwa zur Gewährung der Notstandshilfe statt der Zuweisung einer mit solchen Betreuungspflichten kollidierenden Beschäftigung führen. Dabei mag es auch als vertretbar erscheinen, im Falle der Verweisung der Mutter oder des Vaters auf eine außerhalb des Wohnortes gelegene Unterbringungsmöglichkeit für das Kind, wegen dessen Geburt Karenzurlaubsgeld gewährt wurde, die sich daraus ergebenden Erschwernisse für die Betreuung anderer Familienangehöriger über den Wortlaut des § 9 Abs. 3 AlVG hinaus auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Beschäftigung am Wohnort zugewiesen werden soll. – (§§ 9 Abs. 3 und 39 AlVG)
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