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VwGH: Pension der Nationalbank
• Eine von der Oesterreichischen Nationalbank auf Grund des § 53 der Pensionsordnung der Oesterreichischen Nationalbank gewährte Pension ist zufolge der Gleichstellungsanordnung des § 38 Abs. 2 zweiter Satz NBG einem Pensionsbezug aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG gleichgestellt. Demgemäß entfällt für den Pensionsbezieher auf Grund des § 22 Abs. 1 AlVG ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosengeld. – (§ 22 Abs. 1 AlVG, § 38 Abs. 2 NBG)
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