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OGH: Mutterschutzgesetz
• Eine von ungerechtfertigtem Druck freie Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses liegt dann nicht vor, wenn auf die sofortige Lösung des Arbeitsverhältnisses mit einer schwangeren Arbeitnehmerin gedrungen wird, obwohl der Ausspruch der Entlassung erst nach allfälliger Erlangung der gerichtlichen Zustimmung hätte erfolgen können und die Arbeitnehmerin durch das Angebot, die ohnehin unzulässige Aufnahme der Vorwürfe ins Dienstzeugnis bei einvernehmlicher Auflösung zu unterlassen, in die Irre geführt wurde. – (§ 12 Abs. 1 MSchG)
( 9 Ob A 31/00 z)