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Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag für wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer
• Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag für wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer (§ 41 FLAG, §§ 2, 5 KommSt)
SWK-Heft 31/2000, Seite S 731–733: N.Z.; ÖStZ , Nr. 22, Art.-Nr. 1044 Artikel von Wolf-Dieter Arnold; ARD 5167/19/2000; siehe insbesondere auch Sonderrundschreiben des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 17/2000 v. , in: SWK-Heft 33/2000, Seite S 243 ff.
Mit zwei Beschlüssen vom , 2000/13/0048 (A 14/2000) und 2000/13/0074 (A 15/2000-1) hat der VwGH gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG mehrere gesetzliche Bestimmungen beim VfGH angefochten. Die vom VwGH als verfassungsrechtlich bedenklich angesehenen Bestimmungen sind:
S. 437Hauptantrag:
In den §§ 2 und 5 KommStG und in § 41 Abs. 2 und 3 FLAG jeweils Aufhebung des Verweises auf § 22 Z 2 EStG.
Eventualantrag:
Aufhebung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 (ohne letzten Satz) EStG sowie der §§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b und 47 Abs. 2 letzter Satz EStG.
Anmerkung:Dieser Antrag durch den Verwaltungsgerichtshof erweckt bei vielen Steuerpflichtigen erneut Hoffnung auf eine Beseitigung der unbefriedigenden Situation. Als unbefriedigend wird empfunden, dass für jemanden, der wegen seiner über 25%igen Beteiligung die Lohnsteuer-Vorteile nicht in Anspruch nehmen kann, trotzdem DB, DZ und Kommunals...