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ASoK 6, Juni 1999, Seite 205

OGH: Berufsfußballer / Berufsschutz?

Ein Berufsfußballer hat – ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um eine Angestellten- oder Arbeitertätigkeit handelt – weder Berufsschutz nach § 273 ASVG noch nach § 255 Abs. 1 und 2 ASVG, weil die gegenüber anderen Berufen völlig atypisch kurze Zeit der Ausübbarkeit von Anfang an feststand. – (§§ 273 und 255 Abs. 1 und 2 ASVG)

S. 206„Die Bestimmungen über die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit setzen unzweifelhaft als Leitbild des bisherigen Berufes eine Tätigkeit voraus, die potentiell zumindest bis zum 57. bzw. 60. Lebensjahr, regelmäßig aber bis zum 65. Lebensjahr ausgeübt werden kann. Dem gegenüber können – wie allgemein kundig ist – Berufsfußballer ihre Tätigkeit selbst bei völliger Gesundheit schon „altersbedingt" nur eine relativ kurze Zeitspanne lang ausüben.

[...] Dazu kommt, daß die Tätigkeit eines Berufsfußballers, wie ebenfalls allgemein kundig ist, besonders gefahrengeneigt ist (vgl. etwa SSV-NF 3/90), sodaß selbst dann, wenn Sportinvalidität nicht eintritt, berufstypische Überbeanspruchung und Verletzungsfolgen geeignet sind, die berufssportliche Laufbahn noch vor Eintritt der „altersbedingten Ungeeignetheit" wieder zu beenden. Auch aus der Sicht des Berufsfußballers stellt sic...

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