Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Konkurrenzklausel bei Änderung des Tätigkeitsbereichs
• Konkurrenzklausel bei Änderung des Tätigkeitsbereichs (§ 36 AngG)
9 Ob A 209/98 w, ARD 5019/3/99
Eine Konkurrenzklausel umfaßt Tätigkeitsbereiche des Arbeitgebers, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Konkurrenzklausel noch nicht Gegenstand der Konkurrenzklausel gewesen sind, auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer hiefür eine besondere Ausbildung erfahren hat.
Anm.: Im Hinblick auf dieses Erkenntnis sollte der Arbeitgeber Konkurrenzklauseln nicht tätigkeits-, sondern unternehmensbezogen formulieren, z. B.: „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Vorarlberg/Tirol/Salzburg nicht für ein Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers tätig zu werden oder auf selbständiger Basis mit dem Arbeitgeber in Konkurrenz zu treten."