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ASoK 6, Juni 1999, Seite 197

Pflegegeld im Sterbemonat

(A. B.) – In der Frage, inwieweit dem Anspruchsberechtigten auf Grund der Vorschußzahlung gemäß § 47 Abs. 4 BPGG für den Sterbemonat überhaupt noch eine Erhöhungsleistung zu gewähren ist, schließt sich der Senat den Ausführungen des OGH in der Entscheidung vom , 10 Ob S 108/98 z, an. Die von der beklagten Partei (Sozialversicherungsanstalt) gewünschte Auslegung ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen bzw. dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen. Die entsprechende Formulierung in § 47 Abs. 4 BPGG („dieser Vorschuß gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz") ist lediglich dahingehend zu verstehen, daß eine Rückverrechnung nicht vorgesehen ist. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, daß er aus „Gründen der leichteren Administrierbarkeit", wie es dem von der beklagten Partei ins Treffen geführten Erlaß des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom zu entnehmen ist, eine Vorgangsweise wählt, die in der Tat zu höchst unbilligen Ergebnissen führen könnte. Dies umso mehr, als gerade in den letzten Lebensmonaten vor dem Tod der Pflegebedarf naturgemäß in sehr vielen Fällen sehr hoch sein wird. Im übrigen ist nicht erkennba...

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