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ASoK 6, Juni 1999, Seite 190

Arbeitsrechtliche Erörterungen zum Verdacht der mißbräuchlichen Inanspruchnahme eines Krankenstands

Detektivkosten sind bei erwiesenem Mißbrauch vom Arbeitnehmer zu refundieren

Dr. Thomas Rauch

Die derzeitige Krankenstandspraxis führt immer wieder zu Unbehagen und beträchtlichen Emotionen. Die (allerdings beschränkten) Möglichkeiten des Arbeitgebers bei Verdacht des Mißbrauchs sind oftmals nur teilweise bekannt.

Dieser Artikel soll einen Überblick über diese Möglichkeiten sowie über die entsprechenden Voraussetzungen des Krankenentgeltanspruchs bieten.

1. Mitteilungs- und Nachweispflicht sowie Säumnisfolgen

Der Arbeitnehmer muß eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich nach ihrem Eintritt dem Arbeitgeber melden (§ 8 Abs. 8 AngG und § 4 Abs. 4 EFZG). Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Krankenentgelt. Eine spätere Bekanntgabe bewirkt nur dann keine Säumnisfolgen, wenn die Verzögerung unverschuldet ist. So etwa, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer schweren Erkrankung nicht in der Lage ist, die Erkrankung zu melden und keine Angehörigen hat, die er bitten könnte, dies für ihn zu tun.

Für die Erfüllung der Meldepflicht bestehen keine strengen Kriterien. So ist die Meldung nicht an eine bestimmte Form gebunden, sondern kann mündlich bzw. telefonisch und durch Dritte erfolgen. Die Mitteilungspflicht ist auch dann erfüllt, wenn die Mit...

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