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ASoK 6, Juni 1999, Seite 179

Probezeit beim Lehrverhältnis

Die Probezeit beim Lehrverhältnis beträgt zwei Monate und ist im BAG ausdrücklich normiert. Eine Vereinbarung ist daher nicht erforderlich, sie gilt vielmehr aufgrund der unmittelbaren gesetzlichen Anordnung. Eine Verlängerung oder Verkürzung der Probezeit durch Parteienvereinbarung ist daher auch nicht möglich. Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling (gesetzliche Vertreter) können in der Probezeit das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen. Es müssen keine Gründe dafür angeführt werden. Es sind auch keine Fristen einzuhalten. Die Auflösungserklärung muß jedenfalls schriftlich erfolgen.

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